Pedelcs/Elektrofahrräder

Verkehrswacht Rüsselsheim bietet kostenlos Seminare für Pedelecs (E-Bikes) an

 

Jährlich erhöht sich die Unfallzahl der Personen, die E-Bikes fahren.

In Hessen erhöhte sich 2021 die Gesamtunfallzahl mit Pedelecs um 17 % auf 885, die Zahl der Schwerverletzten stieg um 11% auf 188 und bei den Leichtverletzten um 20% auf 550 Personen. Die Zahl der getöteten lag wie im Vorjahr gleich, und zwar bei 9 Menschen.

Unter den Unfallopfern befinden sich besonders häufig ältere Menschen. Insgesamt macht die Gruppe der ab 65-Jährigen rund

72 Prozent der getöteten Pedelecfahrer aus.

 

Unterschiede - Pedelec 25 und 45  (Genaueres siehe auch unten):

Das „Pedelec 25“ unterstützt die Fahrenden während des Tretens mit einem 250-Watt-Elektromotor bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Sobald das Fahrrad diese erreicht oder der/die Fahrende das Treten unterbricht, setzt die Unterstützung aus. Es wird rechtlich wie ein Fahrrad behandelt und man benötigt daher keinen Führerschein, kein Nummernschild und keine Versicherung.

Das „Pedelec 45“ fährt mit einem 500-Watt-Motor bis zu 45 km/h, erst dann schaltet die elektronische Unterstützung ab. Es zählt als Kraftfahrzeug und braucht daher eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Der Führer oder die Führerin muss mindestens einen Führerschein für Kleinkrafträder besitzen, während für das „Pedelec 25“ ein Mindestalter von 14 Jahren empfohlen wird.

 

Damit Radfahrende mit dem Pedelec sicher unterwegs sind, veranstaltet die Verkehrswacht Rüsselsheim mit Unterstützung der Firma Fahrrad-Herth Seminare für „Pedelecs 25“.

 

Im Seminar werden Themen rund ums Pedelec behandelt, wie:

  • Straße oder Fahrradweg?
  • Bremsen
  • Tipps für sicheres Verhalten
  • Geschwindigkeit
  • Kindersitz?
  • Wartung
  • Technik/Nachrüstung
  • Was ist beim Kauf zu beachten?
  • Unterschiede Pedelec 25 und 45

Neben einem theoretischen erfolgt ein praktischer Teil.

 

Die Seminare sind kostenlos und die Pedelecs werden von der Firma Fahrrad-Herth zur Verfügung gestellt.

Ein Seminar dauert ca. 2-3 Stunden und findet auf dem Gelände der Jugendverkehrsschule im Ostpark statt.

 

Nächster Termin: 04. Mai 2024

bei Bedarf können weitere Seminare stattfinden

 

Anmeldungen und Rückfragen bitte unter Tel.: 06145-52509 oder 015257518674, Herr Hirsch

 

 

 

Es sind folgende Fahrzeugarten zu unterscheiden:
Pedelec:
Pedelec sind mit einer elektrischen Trethilfe ausgestattet, deren Antrieb eine maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW aufbringen darf, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahr-zeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Das gilt auch, wenn das Pedelec 25 über eine Anfahr- oder Schiebehilfe verfügt, die eine Beschleunigung auf bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten, ermöglicht.
E-Bike:

Die Fahrzeuge ähneln den früher gebräuchlichen Mofas mit Verbrennungsmotor, die zunehmend vom Markt verschwinden. Zu diesen Fahrzeugen zählen auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchst-geschwindigkeit auf ebener Strecke auf höchstens 25 km/h beschränkt ist. Häufig sind Fahr-zeuge dieser Kategorie Elektro-Motorroller, welche auf 25 km/h begrenzt sind.

S-Pedelec:
Diese zweirädrigen Fahrzeuge sind Kleinkrafträder (L1e) mit einer maximalen Nenndauerleis-tung von 4 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Im Handel werden häufig „Fahrräder“ mit einer elektrischen Tretunterstützung bis 45 km/h, einer Nenndauerleistung von 500 Watt und einer progressiv abnehmenden Tretunterstützung angeboten. Durch die Einstufung als Kleinkraftrad bedarf es einer Betriebserlaubnis, eines Führerscheins der Klasse AM, einer Haftpflichtversicherung und eines geeigneten Helms (ECE 22-05). Fahrradwege dürfen mit diesen Rädern nicht befahren werden.

 

 

Die richtige Fahrradbeleuchtung


Aktive Beleuchtung
Zur aktiven Beleuchtung gehören ein weißer Scheinwerfer und eine rotes Rücklicht. Beides darf seit Juni 2017 auch abnehmbar sein, muss jedoch vor dem Losfahren fest angebracht werden und darf nicht blinken. Zusatzfunktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht oder Bremslicht sind nun auch am Fahrrad erlaubt. Als Energiequelle sind nach der neuen Regelung Dynamos, Batterien oder Akkus zulässig. Von Vorteil sind Nabendynamos, denn sie sind wartungsarm, zuverlässig und immer einsatzbereit.
Bei Pedelecs darf der Antriebs-Akku für die Energieversorgung der Lichter verwendet werden, wenn gewährleistet ist, dass die Lichtanlage auch mit leerem Akku noch funktioniert. Ist keine separate Anlage vorhanden, muss der Antrieb als Generator eingesetzt werden können. Statt beim Treten zu unterstützen, erzeugt der Elektromotor dann durch die Tretbewegung den Strom, der für den Betrieb der Beleuchtung gebraucht wird. Eine Alternative ist eine kontrollierte Energienutzung: Pedelecs einiger Hersteller schalten den Motor bei einem bestimmten Akkustand ab, sodass noch genug Restenergie vorhanden ist, um die Lampen mit Strom zu versorgen.
Passive Beleuchtung
Zur passiven Beleuchtung gehören rückstrahlende Elemente (Reflektoren). Vorgeschrieben ist vorn ein weißer Rückstrahler, der auch in den Scheinwerfer integriert sein darf, und hinten ein roter Großflächenreflektor (Kategorie „Z“), der ebenfalls in das Rücklicht integriert sein darf.
Jedes Pedal muss nach vorn und hinten strahlende Reflektoren in Gelb besitzen. Auch die Räder brauchen Rückstrahler. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Entweder sind an den Speichen mindestens zwei gelbe Reflektoren vorhanden („Katzenaugen“) oder der Reifen hat auf seinen Flanken weiße umlaufende, retroreflektierende Ringe. Ein dritte Möglichkeit sind weiß reflektierende Hülsen, die auf jede Speiche geklemmt werden.

 

Sichtbarkeits-Tipps für den Rad- und Fußverkehr

Rad- und Fußverkehr werden schneller wahrgenommen, wenn sie auffällige Kleidung in Weiß oder in kräftigen, leuchtenden Farben wie gelb, orange oder hellrot tragen.

  • Autofahrende sehen Personen mit heller Kleidung bereits aus rund 40 Meter Entfernung.
  • Personen in dunkler Kleidung werden von Autofahrenden erst ab einer Entfernung von unter 25 Metern erkannt.
  •  „Bei einer Vollbremsung aus 50 km/h beträgt der Bremsweg jedoch etwa 28 Meter – zu spät für den Fahrer oder die Fahrerin, um rechtzeitig reagieren zu können.“ (Julia Fohmann, Pressesprecherin, DVR)

Novelle StVO

E-Bikes bis zu 25 km/h dürfen ausgewiesene Radwege nutzen (§ 2 Absatz

4 StVO)
Künftig dürfen E-Bikes innerorts auf ausgewiesenen Radwegen gefahren werden. In der StVO werden E-Bikes definiert als „einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet“.


Das BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) schreibt dazu:

„Darunter fallen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt. Sie sind nicht zulassungs- aber versicherungspflichtig, benötigen daher ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis. Fahrer müssen über eine Mofa-Prüfbescheinigung verfügen und einen geeigneten Schutzhelm tragen. Die Fahrzeuge ähneln den früher gebräuchlichen Mofas mit Verbren-nungsmotor, die zunehmend vom Markt verschwinden.
Zu diesen Fahrzeugen zählen auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
Mit den Änderungen der StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder E-Bikes innerorts mit einem besonderen Hinweisschild "E-Bikes frei" auf entsprechend gekennzeichneten Radwegen zulassen. Außerorts sollen E-Bikes generell auf Radwegen fahren dürfen.
Die neuen Regelungen gelten ausdrücklich nicht für die schnellen Elektrofahrräder, die so genannten S-Pedelecs, die deutlich schneller als 25 km/h fahren können.“

 

Pedelec-Helme
Fahrradhelm ist Fahrradhelm – oder doch nicht. Alle in der Europäischen Union verkauften Fahrradhelme müssen ein Prüfverfahren gemäß EN 1078 (bzw. EN 1080 speziell für Kinder-helme) bestehen. Dennoch bieten einige Fahrradhändler spezielle Pedelec-Fahrradhelme an. In der Regel handelt es sich um gewöhnliche Fahrradhelme, die aus Marketinggründen mit dem Label Pedelec beworben werden. Anders verhält es sich bei Helmen, welche für Fahrer von Pedelec 45 bzw. S-Pedelec geeignet sind. Da diese Pedelec rechtlich als Kleinkrafträder eingestuft werden, gilt für sie eine Helmpflicht. An den Helm werden die Anforderungen der ECE 22-05 Norm gestellt, die weit über die EN 1078 hinausgeht. Derartige Helme ähneln optisch meist Motorroller-Helmen bzw. so genannten Jet-Helmen. Derzeit gibt es nur sehr wenige Hersteller, die derartige Helme speziell für Pedelec vertreiben. Letztlich kann auf einem Pedelec 45 jeder Roller- oder Motorradhelm genutzt werden.

 

Unfälle von Pedelecfahrenden
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts steigt der Bestand an Pedelecs von Jahr zu Jahr. Gab es 2014 knapp über 1,5 Millionen Pedelecs, waren es 2018 bereits rund 3,8 Millionen. Bei häufigerer Nutzung von Pedelecs ist zu erwarten, dass auch die Unfallzahlen zunehmen wer-den.
Im Jahr 2018 gab es 7.928 Unfälle mit 89 Getöteten und 7.734 Verletzten auf Pedelecs. Bei den getöteten Pedelecfahrenden ist der Anteil der mindestens 75-Jährigen deutlich höher als bei Fahrrädern ohne Elektroantrieb. Von 2014 bis 2018 starben 294 Menschen, die mit einem Pe-delec unterwegs waren. Davon waren 62 Prozent 75 Jahre und älter. Bei Fahrrädern waren es im Vergleich dazu annähernd 33 Prozent.
Die folgende Tabelle zeigt die im Jahr 2018 bei Straßenverkehrsunfällen getöteten Rad- und Pedelecfahrenden ab 65 Jahren nach Altersgruppen. Die rechte Spalte zeigt den Anteil der Pe-delecfahrenden an den mit Fahrrad und Pedelec Verunglückten ab 65 Jahren:

Quelle: Destatis, Fachreihe 8, Reihe 7, Verkehr, Verkehrsunfälle 2018
Aktuelle Unfallzahlen können auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts unter
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/_in-halt.html#sprg230562

abgerufen werden.

 

Interessant ist die Frage, ob sich die Unfallursachen älterer Radfahrer von denen, die mit einem Pedelec unterwegs sind, unterscheiden. Bei wissenschaftlichen Untersuchungen konnte zwischen den beiden Gruppen kein grundsätzlich unterschiedliches Verhalten im Straßenverkehr

beobachtet werden. Allerdings waren die durchschnittlichen mit Pedelecs gefahrenen Geschwindigkeiten um rund 2 km/h höher. Kam es zu einem Unfall, wurde in den meisten Fällen der Kontrollverlust über das Pedelec als Ursache genannt, bei älteren Pedelec Fahrenden auch eine nicht angepasste Geschwindigkeit.

Verunglücken Pedelec Fahrende, sind die Unfallfolgen deutlich schwerer als bei Unfällen mit einem Fahrrad. Das hat verschiedene Ursachen. So nutzen hauptsächlich ältere Personen Pedelecs.

Kommt es zu einem Unfall, sind die Folgen gravierender als bei jüngeren Menschen. Darüber hinaus werden oft auch solche Personen zum Pedelecfahren motiviert, die sonst kein Fahrrad mehr nutzen würden und über eine geringe Fahrpraxis verfügen. Zudem werden längere Strecken zurückgelegt. Damit steigt die Risikoexposition.