Änderungen/Neuerungen StVO

54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020

Quelle: BMVI

Hier die wichtigsten Änderungen in Kurzform

 

 

Erweiterte Grünpfeilregelung: Das Schild an Ampeln gilt für Fahrradfahrer, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radweg aus rechts abbiegen wollen.

 

 

Fahrradzonen: hier sind nur Radfahrer erlaubt, außer ein Zusatzschild gibt die Zone auch für andere Verkehrsteilnehmer frei, dann beträgt die Höchstgeschwindigkeit30 km/h.

 

       Überholverbot von einspurigen  
       Fahrzeugen für mehrspurige
       Kraftfahrzeuge und Krafträder mit
       Beiwagen

Symbol "Lastenfahrrad": eigene Parkflächen und Ladezonen für diese Zweiräder

 

Parken für Carsharing-Fahrzeuge: bevorrechtigtes Parken mit Ausweis für Carsharing-Fahrzeuge.

(Die Regelung gilt für professionelle Anbieter, nicht für privates Carsharing).

 

 

Weitere Neuerungen in Kurzform:

 

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen auf der Fahrbahn künftig einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Bisher schreibt die StVO lediglich einen "ausreichenden Seitenabstand" vor.

 

Wer keine Rettungsgasse bildet: 200 Euro Bußgeld und zwei Punkte. Fahren durch die Rettungsgasse, oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen: mindestens 240 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

 

Schon heute nicht erlaubt, aber oft geduldet: Halten in zweiter Reihe. Nach der neuen StVO: Halten in zweiter Reihe 55 Euro und bei Behinderung 70 Euro, sowie einen Punkt in Flensburg.

 

Bußgeld für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen mit Behinderung: 70 Euro und ein Punkt.

 

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen auf der Fahrbahn künftig einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. (Bisher schrieb die StVO lediglich einen "ausreichenden Seitenabstand" vor).

 

Abbiegen: zur Vermeidung von schweren Unfällen dürfen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen (zum Beispiel Lkw und Busse) die innerorts rechts abbiegen, künftig auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) fahren. Verstöße: 70 Euro Bußgeld und ein Punkt.

 

Wenn in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg verläuft, müssen beim Parken vor Kreuzungen und Einmündungen ab jetzt mindestens acht Meter Abstand (anstatt fünf Meter wie bisher) zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten gehalten werden. Dadurch sollen abbiegende Fahrzeuge Radfahrer besser und schneller erkennen.

 

Jetzt eindeutig geregelt: Verbot der Verwendung von Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen. Das gilt auch für Radarwarner.

Geldbuße 75 Euro und einen Punkt.

Wie Sie den Medien entnehmen konnten, wird die Novelle zurzeit politisch diskutiert und es werden voraussichtlich noch Änderungen erfolgen, vor allem im Bezug auf die Tempoverstöße.

 

Wer alles ganz ausführlich nachlesen möchte, dem steht die

54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2020

als PDF Format zur Verfügung:

...oder in vereinfachter Form als "StVO to-go" unter folgendem Link

 

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/stvo-to-go-2.pdf?__blob=publicationFile

 

 

 

 

 

Die wichtigsten für 2018 bereits beschlossenen Änderungen:

 

Neue Reifenkennzeichnung zum 01.01.2018: Zum Stichtag müssen neue Winterreifen mit einem „Alpine“-Symbol (dreigezacktes Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sein. Dies entspricht einem Qualitätssiegel. Winterreifen mit der bisher gängigen M+SKennzeichnung dürfen jedoch noch bis zum 30.09.2024 gefahren werden, allerdings nur, wenn das Herstellungsdatum vor dem 1. Januar 2018 liegt. Ab diesem Stichtag produzierte Reifen müssen in jedem Fall das Alpine-Symbol haben, um bei eisiger Witterung gefahren werden zu dürfen. Das Herstellungsdatum lässt sich über die DOT-Nummer auf der Reifenflanke ermitteln. Sie besteht aus vier Ziffern, wobei die ersten beiden die Produktionswoche und die letzten beiden das Produktionsjahr anzeigen. Reifen mit „DOT 5217“ wurden also in der 52. Kalenderwoche 2017 hergestellt.

Alle Autoreifen, die ab 2018 produziert werden und nicht das Alpine-Symbol tragen, dürfen bei winterlichen Verhältnissen dann nicht mehr gefahren werden.
In Deutschland gilt die situative Winterreifenpflicht. Bei Schnee, Schneematsch und Glatteis dürfen Autos nur mit entsprechend gekennzeichneten Reifen fahren.
Autofahrer, die bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne entsprechende Bereifung unterwegs sind, gefährden nicht nur sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer, sondern müssen auch mit Strafen rechnen. Wer mit Sommerbereifung im Winter fährt, dem drohen ein Bußgeld von mindesten 60 Euro und ein Punkt in Flensburg. Neu ist, dass ab 2018 auch der Fahrzeughalter (sofern er nicht der Fahrer ist) bestraft wird, wenn er das Fahren mit falscher Bereifung anordnet oder zulässt. Auch hier gibt es einen Punkt und 75 Euro Bußgeld.
eCall für alle Neuwagen zum 01.04.2018: Ab April wird der Einbau eines eCall-Systems bei Neuwagen Pflicht. Das automatische Notrufsystem löst bei einem Unfall automatisch einen 112- Notruf europaweit aus und leitet die Unfallhelfer direkt zum Unfallort. Als Daten werden beispielsweise der Standort und Zeitpunkt des Unfalls nebst Anzahl der Insassen und Art des Treibstoffes übermittelt.

Neue Regeln für Fahrradanhänger ab 2018: Für Fahrradanhänger, die breiter als 60 Zentimeter sind, gelten ab 2018 strengere Regeln. So benötigen diese künftig zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite und zwei rote Reflektoren der Kategorie „Z“ an der Rückseite. Vorgeschrieben ist zudem eine rote Rückleuchte, wenn der Anhänger die Hälfe des Fahrradrücklichts verdeckt. Ist der Anhänger breiter als einen Meter, muss zusätzlich auch an der vorderen linken Ecke eine Frontleuchte installiert werden.

Neues Verkehrsschild für Pedelecfahrer & Verhaltensregeln ab 2018: Pedelecs, die bis Tempo 25 elektrisch fahren und getreten werden können, sind seit 2017 auch auf Radwegen erlaubt. Kenntlich gemacht wird dies mit dem neuen Verkehrsschild „E-Bikes“. Davon ausgenommen sind die schnelleren S-Pedelecs, die mit elektrischer Unterstützung bis zu 45 km/h schnell sein können. Vorsicht ist geboten bei der Definition Pedelec und E-Bike. Allein das neue Verkehrsschild ist hier nicht klar genug!